| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Photographen-Handwerks I.Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle ,dem Fotografen erteilte Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 2.Lichbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellte Produkte, gleich in welcher technischen Form oder welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Postive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) II. Urheber/Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urhebergesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen, nichtkommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach der vollständigen Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Des Besteller eines Bildnisses im Sinne vom Paragraphen § 60 UrhG hat kein Recht, das Bild zu vervielfältigen, zu verbreiten oder digitalisiert zu speichern, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraph § 60 UrhG wird ausdrück- lich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die Daten /Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Daten/Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 8. Die Aufnahmen in Form von Dateien, Negativen oder Dia-Positiven sind Eigentum des Fotografen und dürfen von ihm für Demo-, Ausstellungs-, Werbezwecke u.ä. genutzt werden. Das Recht am eigenen Bild bleibt davon unberührt. III. Liefertermine, Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf erhält den Vergütungsanspruch für bereits begonnen Arbeiten. 3. Beanstandungen offentsichtlicher Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lichtbilder bei dem Fotografen geltend zu machen. 4. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzügl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor und Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Papierbilder werden größenabhängig zum Stückpreis berechnet. Die Preise beinhalten die gesetzl. Mehrwertsteuer. 5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang der gestellten Rechnung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung herbeizuführen. 6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder Eigentum des Fotografen. IV. Haftung 1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertagspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. 2. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf wenn nichts anderes vereinbart wurde- nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3. Der Fotograf verwahrt die Dateien/Negative sorgfälltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtete, die von ihm bewahrten Dateien, Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Dateien / Negative zum Kauf an 4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials. 5. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern, Vorlagen, und Filmen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. V. Nebenpflichten 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen, dem Fotografen übergebenen Vorlagen, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforde- rung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 3 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegen- stände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport - und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 1. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang wenn keine längere Zeit vereinbart wurde auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. 3. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats ,nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen , sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist , als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert)Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweißt, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. VII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. VIII. Digitale Fotografie 1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. IX Bildbearbeitung 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen, ihre Vervielfältigung und Verbreitung- analog oder digital bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Montage, Composing oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheberrechte der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen § 8 UrhG. 2. Der Aufraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, daß sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. X. Nutzung und Verbreitung 1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Discette, CD-ROM o.ä. Datenträgern ist nur auf- grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet , in Intranets , auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 3. Die Verfielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 4. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. XI. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichts- stand vereinbart. XII. Salvatorische Klausel Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Photographisches Atelier Heike Truckenbrodt Fotografenmeisterin Krämerbrücke 26 99084 Erfurt |